Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht 110 Verfahren im Allgemeinen 4,0 111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, c) im Fall des § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4.
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