FG Münster - Urteil vom 24.06.2004
3 K 4930/03 Erb
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 693
EFG 2006, 129

Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

FG Münster, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 4930/03 Erb

DRsp Nr. 2005/20336

Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

1. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung noch im vierten Jahr nach Entstehung der Erbschaftsteuerschuld bewirkt gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, dass die Festsetzungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Erklärung abgegeben wird. 2. Der zugleich erfüllte Tatbestand der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO wegen Kenntnis der Finanzbehörde von der Schenkung zieht nicht den Zeitpunkt des Fristbeginns vor, wenn außerdem die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ergeht.

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Festsetzungsfrist für die vom Beklagten (Bekl.) vorgenommene Schenkungsteuerfestsetzung abgelaufen ist.

Der Kläger (Kl.) war neben Herrn A... und Herrn B... Gesellschafter der X... GmbH in A-Stadt mit einem Gesellschaftsanteil im Nennwert von zunächst 11.250 DM.