BGH - Urteil vom 14.12.1999
X ZR 34/98
Normen:
BAT § 10 Abs. 1 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 283
DB 2000, 1612
MDR 2000, 872
NJW 2000, 1186
VersR 2001, 986
WM 2000, 839
ZEV 2000, 202
ZEV 2000, 235
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Detmold,

Annahme eines Geschenkes

BGH, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen X ZR 34/98

DRsp Nr. 2000/991

Annahme eines Geschenkes

»Die allein gegen § 10 Abs. 1 BAT verstoßende Annahme eines Geschenkes führt nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts."

Normenkette:

BAT § 10 Abs. 1 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Pfleger über den Nachlaß des am 16. April 1996 verstorbenen H. B., der neben anderem Vermögen Wertpapiere besaß, die sich in einem Depot bei der Deutschen Bank in D. befanden.

Der Kläger war Angestellter bei der Sparkasse D.. In seinem Arbeitsvertrag vom 13. Mai 1974 hieß es, das Arbeitsverhältnis des Klägers richte sich unter anderem nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Sparkassenangestellter auch für H. B. tätig. Dieser unterzeichnete ein vom Kläger maschinenschriftlich aufgesetztes Schriftstück, welches das Datum "14. September 1995" trägt und als "Willenserklärung über eine Schenkung" überschrieben ist. Das Schriftstück lautet auszugsweise wie folgt: