OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2018
I-3 Wx 175/18
Normen:
BGB § 1981 Abs. 2; ZPO § 919; FamFG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 917
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 323/18

Anordnung der Nachlassverwaltung wegen der Gefährdung von Pflichtteilsansprüchen durch Veräußerung des einzig werthaltigen Nachlassgegenstandes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 175/18

DRsp Nr. 2019/3075

Anordnung der Nachlassverwaltung wegen der Gefährdung von Pflichtteilsansprüchen durch Veräußerung des einzig werthaltigen Nachlassgegenstandes

1. Zur Voraussetzung einer Anordnung der Nachlassverwaltung wegen Gefährdung der Gläubigerbefriedigung seitens des Erben (hier betreffend Forderungen zweier Pflichtteilsberechtigter gegen den Nachlass) durch die Veräußerung des - gemäß Nachlassverzeichnis - einzig wirklich wertvollen Nachlassgegenstandes (Immobilieneigentum) ohne Sicherheiten am Erlös gewährt zu haben, bei zur Zeit der nachlassgerichtlichen Entscheidung wegen unbekannter Erbenanschrift nicht erreichbarem Arrest. 2. Zur Berücksichtigung des Fortfalls der tragenden Tatsachengrundlage nach Mitteilung und Beleg der in Deutschland gelegenen Adresse des Erben mit der Beschwerdebegründung (hier mit der Folge einer Änderung der die Nachlassverwaltung anordnenden angefochtenen Entscheidung) und zum Einfluss des neuen Vortrags auf die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die Kosten (auch) des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

1. Eine Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger i.S. von § 1981 Abs. 2 BGB ist gegeben, wenn der Erbe die Veräußerung des einzig wertvollen Nachlassgegenstandes beabsichtigt, ohne Sicherheiten am Erlös gewährt zu haben.