1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.12.2023, Az.
Für die unbekannten Erben des 1/ 2 Erbteils - mit Ausnahme der Beteiligten zu 1 - der am .....1937 geborenen, am .....2023 verstorbenen I... G... R..., zuletzt wohnhaft ...Straße ..., in ...., wird Teilnachlasspflegschaft angeordnet.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen aus dem Beschluss vom 12.12.2023.
I.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Voraussetzungen der §§ 1961, 1960 BGB für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft liegen zwar vor; dies rechtfertigt aber nicht die Anordnung einer Gesamtpflegschaft, denn es steht fest, dass jedenfalls die Beteiligte zu 1. Erbin der Erblasserin geworden ist, so dass nicht alle Erben unbekannt sind.
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