BGH - Beschluss vom 30.03.2011
XII ZB 537/10
Normen:
BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 178
FamRZ 2011, 1047
JW 2011, 2137
MDR 2011, 789
ZEV 2011, 431
Vorinstanzen:
AG Rotenburg-Wümme, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII S 857
LG Verden, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 142/10

Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine demenzkranke Person bei bestehender Vorsorgevollmacht ohne konkreten Überwachungsbedarf

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 537/10

DRsp Nr. 2011/9202

Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine demenzkranke Person bei bestehender Vorsorgevollmacht ohne konkreten Überwachungsbedarf

BGB § 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b KostO).

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Betroffene hat mit notarieller Urkunde vom 10. November 2003 ihren drei Söhnen eine umfassende Vorsorgevollmacht mit der Berechtigung zur Einzelvertretung bestellt. Seit 2007 leidet die Betroffene, die bereits seit 1991 im Haus ihres Sohnes B. lebt, an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Mittlerweile wurde ihr Pflegestufe II bewilligt.

Nach einem Sturz der Betroffenen entstand zwischen den Söhnen Streit darüber, wie zukünftig die Pflege und Betreuung der Betroffenen aussehen sollte. Während der Rechtsbeschwerdeführer die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim für erforderlich hielt, wollte B. die häusliche Pflege der Betroffenen, ggf. mit Unterstützung durch Fachkräfte, übernehmen.