OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.09.2014
5 W 64/14
Normen:
BGB § 1961;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 VI 1077/12

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Nachlass

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 5 W 64/14

DRsp Nr. 2015/16605

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Geltendmachung von Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Nachlass

Eine Nachlasspflegschaft ist nicht anzuordnen, wenn die Erben zwar ursprünglich Hausgeldansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen einer im Nachlass befindlichen Eigentumswohnung nicht bedient haben, diese jedoch zwischenzeitlich erfüllt worden sind und regelmäßig ausgeglichen werden.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.203,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1961;

Gründe:

I.

1.

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach der am 18.10.2011 verstorbenen E. A. geborene M.

Die Erblasserin hatte durch einen von dem Notar Dr. M. R. zu S. am 19.9.2001 (UR.Nr. XXXX/2001) beurkundeten Erbvertrag zusammen mit ihrem bereits am 27.4.2005 vorverstorbenen zweiten Ehemann H. G. A. angeordnet, dass Erben des Letztversterbenden die Kinder der Ehefrau E. A. geborene M. aus erster Ehe, K. L. J., E. B., jetzt K., geborene J., und H. M., jetzt E., geborene J., sowie die Kinder ihres vorverstorbenen Ehemanns H. G. A., R. A. und R.B., sein sollten.