OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2022
3 W 84/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1961;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 36
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 678/21

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener DarlehensforderungenUnsichere Erbrechtslage (vorliegend verneint)Für die Erbfolge maßgebliche Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 3 W 84/22

DRsp Nr. 2023/1166

Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener Darlehensforderungen Unsichere Erbrechtslage (vorliegend verneint) Für die Erbfolge maßgebliche Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht

Eine unsichere Erbrechtslage ist anzunehmen, wenn die für die Erbfolge maßgeblichen Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sehr weitläufig und verwickelt sind, sodass dem Nachlassgläubiger die Beschaffung der zum Nachweis der Erbenstellung, insbesondere zur Erteilung eines Erbscheins, erforderlichen Unterlagen nicht zugemutet werden kann.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13.05.2022 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1961;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt als Nachlassgläubigerin des Erblassers die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung offener Darlehensforderungen.

Sie meint, es bestehe aufgrund zahlreicher Abkömmlinge und Erbschaftsausschlagungs-erklärungen eine unsichere Erbrechtslage, insbesondere auch hinsichtlich der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die Miterbin geworden sei. Bei der komplexen Erbrechtslage sei es ihr nicht zumutbar, alle Personenstandsurkunden zu beschaffen.