OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2019
2 Wx 141/19
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 187
FamRZ 2019, 1742
MDR 2019, 1260
NJW-RR 2019, 1098
ZEV 2019, 554
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 188/18

Anordnung einer NachlasspflegschaftUnzulässige Beschwerde mangels RechtsschutzbedürfnissesBestellung eines ErgänzungsnachlasspflegersZweck einer Nachlasspflegschaft

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 141/19

DRsp Nr. 2019/10147

Anordnung einer Nachlasspflegschaft Unzulässige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses Bestellung eines Ergänzungsnachlasspflegers Zweck einer Nachlasspflegschaft

1. Dem vom Gericht bestellten Ergänzungsnachlasspfleger fehlt nach Annahme des Amtes für die Einlegung der Beschwerde gegen seine Bestellung als Ergänzungsnachlasspfleger das erforderliche Rechtsschutzinteresse.2. Für der Herstellung der Wirksamkeit einer nachlassgerichtlichen Genehmigung ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger nach §§ 276 ff. FamFG und nicht ein Ergänzungsnachlasspfleger zu bestellen.3. Die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft dient nicht dazu, den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses oder der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu unterstützen. Vielmehr setzt die Anordnung der Nachlasspflegschaft das Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses voraus; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses.4. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft erfordert stets einer einzelfallbezogenen Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen. Eine floskelhafte Begründung unter Heranziehung von Textbausteinen genügt nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Eschweiler vom 14.01.2019, Az. 9 VI 188/18, wird verworfen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.