BGH vom 01.10.1986
IVb ZR 77/85
Normen:
BGB § 242, § 1353, § 1477 Abs. 2, § 147 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 43
MDR 1987, 215
NJW-RR 1987, 69

Anpassung der Vermögensverhältnisse bei Übernahme von Vermögensgegenständen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe

BGH, vom 01.10.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 77/85

DRsp Nr. 1995/2456

Anpassung der Vermögensverhältnisse bei Übernahme von Vermögensgegenständen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe

»Eine Anpassung der Vermögensverhältnisse nach § 242 BGB kommt bei gescheiterter Ehe auch in Betracht, wenn ein Ehegatte nach Beendigung der Gütergemeinschaft die vor deren Vereinbarung während bestehender Gütertrennung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemeinsam geschaffenen und dann in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände gemäß § 1477 Abs. 2 BGB übernimmt und Wertersatz gemäß § 1478 BGB verlangt.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1353, § 1477 Abs. 2, § 147 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 23. Mai 1953 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen. Der im Jahre 1918 geborene Beklagte (im folgenden Ehemann) betrieb bis 1972 oder Anfang 1973 eine kleinere Kleiderfabrik; seitdem ist er Rentner. Die ein Jahr jüngere Klägerin (im folgenden Ehefrau) führte den Haushalt; zeitweilig war sie im Unternehmen des Ehemannes als Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Einkommen von 800 DM ausgewiesen. Die Ehe ist seit dem 9. Dezember 1982 geschieden.