BFH - Urteil vom 07.09.2011
II R 58/09
Normen:
ErbStG § 14; ErbStG § 21;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 47/07 438

Anrechnung der für gesamte Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben

BFH, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen II R 58/09

DRsp Nr. 2011/17767

Anrechnung der für gesamte Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben

Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.

Normenkette:

ErbStG § 14; ErbStG § 21;

Gründe

I.

Die im Inland wohnende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter mehrere in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterworfene Zuwendungen von Bargeld wie folgt:

Tag der Schenkung Höhe der Zuwendung(nach Abzug der Kosten) Niederländische Schenkungsteuer
1. Januar 1989 66.347 DM 4.096 DM
1. Januar 1990 106.285 DM 8.878 DM
14. Januar 1991 106.249 DM 8.819 DM
1. Januar 1992 106.285 DM 8.739 DM
18. Oktober 1993 64.339 DM 3.679 DM
24. Februar 1995 119.557 DM 9.827 DM
17. Januar 1996 145.552 DM 12.846 DM
14. Februar 1997 110.687 DM 8.594 DM
22. Dezember 1998 78.706 DM 4.665 DM