BFH - Urteil vom 19.12.2006
IX R 44/04
Normen:
EStG § 9 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 872
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1014
BFHE 216, 255
BStBl II 2008, 216
DB 2007, 891
DStR 2007, 668
FamRZ 2007, 817
ZEV 2007, 346
ZfIR 2008, 119
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 323/97

Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen IX R 44/04

DRsp Nr. 2007/6476

Anschaffungskosten bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung

»Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann.«

Normenkette:

EStG § 9 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Vater des Klägers hatte durch ein 1986 errichtetes Testament den Kläger, die Beigeladene und eine weitere Tochter (X) gemeinsam als Erben eingesetzt. Die Erbengemeinschaft sollte bis zum 31. Dezember 1996 bestehen bleiben und dann so geteilt werden, dass die drei Erben verschiedene näher bezeichnete Grundstücke erhielten. Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft sollte der Kläger den gesamten Besitz in Absprache mit den beiden Töchtern verwalten. Der Überschuss sollte unter den drei Erben aufgeteilt werden.