BSG - Urteil vom 08.05.2019
B 14 AS 15/18 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 60
FuR 2019, 733
NJW 2019, 3542
NZS 2019, 834
ZEV 2019, 602
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 194/17
SG Hamburg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1131/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung einer Erbschaft als EinkommenKein einheitlicher Leistungsfall bei einem zwischenzeitlich beendeten LeistungsbezugDifferenzierung zwischen Erbfall und Zufluss des Geldes aus dem Erbe

BSG, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 15/18 R

DRsp Nr. 2019/11686

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen Kein einheitlicher Leistungsfall bei einem zwischenzeitlich beendeten Leistungsbezug Differenzierung zwischen Erbfall und Zufluss des Geldes aus dem Erbe

Endet aufgrund Beendigung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat der Leistungsfall zwischen Erbfall und Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft, ist der Zufluss Vermögen, nicht Einkommen.

Die Revision des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2017 aufgehoben und der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2012 verurteilt, den Klägern vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der am 2. Februar 2012 zugeflossenen 5330 Euro als Einkommen zu zahlen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 3; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen.