OLG Köln - Urteil vom 22.04.2021
24 U 77/20
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1; EGBGB Art. 6 S. 2; BGB §§ 2303 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1492
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 246/19

Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert eines NachlassesAnwendung englischen RechtsOffensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre publicFehlen eines Pflichtteilsanspruchs nach englischem Recht

OLG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 24 U 77/20

DRsp Nr. 2021/10354

Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Wert eines Nachlasses Anwendung englischen Rechts Offensichtlicher Verstoß gegen den deutschen ordre public Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs nach englischem Recht

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 246/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am xx.xx.2018 in A verstorbenen B, geboren am xx.xx.1936, zum Zeitpunkt dessen Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a)

alle im Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen des Erblas- sers (Aktiva des Nachlasses) sowie alle Forderungen gegen diesen (Passiva des Nachlasses);

b)

alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser in den letzten Jahren vor dem Erbfall getätigt hat;