Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2018 und des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2010 insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 7632,49 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68 306,51 Euro festgesetzt.
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Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin.
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