BSG - Urteil vom 11.09.2020
B 8 SO 3/19 R
Normen:
SGB XII § 91 S. 1-2; SGB XII § 102 Abs. 2 S. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 1934b; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 2033 Abs. 1 S. 2; BGB § 2033 Abs. 2; BGB § 2311;
Fundstellen:
NZS 2021, 660
ZEV 2021, 455
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 7/14
SG Schleswig, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 73/10

Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII mit Abtretung eines ErbanteilsKein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz gegen den Erben des verstorbenen Leistungsbeziehers durch Minderung des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls durch den Darlehensrückgewähranspruch

BSG, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 3/19 R

DRsp Nr. 2021/1240

Anspruch auf darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII mit Abtretung eines Erbanteils Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz gegen den Erben des verstorbenen Leistungsbeziehers durch Minderung des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls durch den Darlehensrückgewähranspruch

Ist dem Erblasser Sozialhilfe nur darlehensweise gewährt worden, scheidet ein Kostenersatz durch Erben aus.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2018 und des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2010 insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 7632,49 Euro festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 68 306,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 91 S. 1-2; SGB XII § 102 Abs. 2 S. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 1934b; BGB § 1967 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 2033 Abs. 1 S. 2; BGB § 2033 Abs. 2; BGB § 2311;

Gründe:

I

Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz als Erbin.