OLG Koblenz - Beschluss vom 03.09.2021
12 U 752/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 198/20

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine BeerdigungÜbernahme der Kosten einer Beerdigung als Korrelat für den Anfall eines ErblasservermögensKostenerstattungsanspruch in Bezug auf Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 752/21

DRsp Nr. 2022/13248

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Beerdigung Übernahme der Kosten einer Beerdigung als Korrelat für den Anfall eines Erblasservermögens Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20.04.2021, Az. 6 O 198/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.10.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 1968; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe