1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Speyer vom 22.05.2023 werden zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben die Gerichtskosten ihrer jeweiligen Beschwerde zu tragen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet....
I.
Der Erblasser war mit der am 01.08.2011 vorverstorbenen I.M. K., geb. B., verheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hinterließ auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser hatte insgesamt drei Geschwister, nämlich den bereits im Jahr 1992 (kinderlos) vorverstorbenen E.K., den früheren Beteiligten zu 1), Herm. K., sowie M.P., geb. K., die bereits im Jahr 1968 vorverstorben ist. Diese hat 3 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 2), 3) und 4).
Der frühere Beteiligten zu 1), Herm. K., ist am 10.07.2022 nachverstorben und von seiner Ehefrau C.K. als Alleinerbin aufgrund eines Ehevertrages beerbt worden. Diese hat erklärt, das (Beschwerde-)Verfahren als Rechtsnachfolgerin des Beteiligten zu 1) fortzuführen.
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