LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.11.2012
L 5 AS 140/10
Normen:
Alg II-V § 2 Abs. 3 S. 3; BGB § 1922; SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1054/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum; Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 140/10

DRsp Nr. 2013/3416

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen; Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum; Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes

Bei der Anrechnung einmaliger Einnahmen ist eine Verteilung auf einen längeren Zeitraum, sodass ein geringer Restanspruch auf SGB II -Leistungen zur Aufrechterhaltung des Kranken - und Pflegeversicherungsschutzes verbleibt, dann nicht angezeigt, wenn die Einnahme nicht vollständig angerechnet wird, und sie ausreicht, um im Anrechnungszeitraum den grundsicherungsrelevanten Bedarf und die Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu decken.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V § 2 Abs. 3 S. 3; BGB § 1922; SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007.