Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28.08.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien sind Schwestern und Miterbinnen zu je 1/2 am Nachlass ihrer am 00.00.2015 verstorbenen Mutter U. R. A..
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