Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. März 2021 aufgehoben, soweit Leistungen für den Zeitraum ab dem 11. August 2015 zugesprochen werden. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
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