Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab April 2017 insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch ein unter Dauertestamentsvollstreckung stehendes Erbe noch vorliegt.
Verw.-Verfahren
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