LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.2020
L 2 AS 1268/19
Normen:
BGB § 138; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2205 S. 1; BGB § 2211 Abs. 1; BGB § 2214 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2021, 475
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2526/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an die Verwertbarkeit einer Erbschaft als VermögenKein Ausschluss der Hilfebedürftigkeit bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1268/19

DRsp Nr. 2021/6676

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an die Verwertbarkeit einer Erbschaft als Vermögen Kein Ausschluss der Hilfebedürftigkeit bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung

Zur Frage der Hilfebedürftigkeit, wenn die dem Leistungsempfänger zugefallene Erbschaft unter einer Dauer-Testamentsvollstreckung steht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2205 S. 1; BGB § 2211 Abs. 1; BGB § 2214 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab April 2017 insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Hilfebedürftigkeit des Klägers durch ein unter Dauertestamentsvollstreckung stehendes Erbe noch vorliegt.

Verw.-Verfahren