VGH Bayern - Urteil vom 27.11.2012
22 A 09.40034
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3; AEG § 18 Abs. 1 S. 2; AEG § 22 Abs. 2; EBKrG § 2 Abs. 1; EBO § 12 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf objektiv-rechtliche Planprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts unter Beachtung auch nicht-drittschützender Rechtsnormen des objektiven Rechts

VGH Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 22 A 09.40034

DRsp Nr. 2013/640

Anspruch auf objektiv-rechtliche Planprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts unter Beachtung auch nicht-drittschützender Rechtsnormen des objektiven Rechts

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3; AEG § 18 Abs. 1 S. 2; AEG § 22 Abs. 2; EBKrG § 2 Abs. 1; EBO § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand