OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.11.2022
14 U 274/21
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1 S. 2; BGB § 2287 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2023, 206
MDR 2023, 240
ZEV 2023, 100
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 117/21

Anspruch auf Rückabwicklung einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers; Behauptung einer Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2022 - Aktenzeichen 14 U 274/21

DRsp Nr. 2024/6291

Anspruch auf Rückabwicklung einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers; Behauptung einer Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers

§ 2287 BGB fordert, dass der Erblasser das ihm verbliebende Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Das Bedürfnis eines alleinstehenden Erblassers nach einer seiner persönlichen Vorstellung entsprechenden Versorgung und Pflege im Alter ist auch dann als anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, sofern er es dadurch zu verwirklichen versucht, indem er eine ihm nahestehende Person durch Schenkungen an sich bindet. Gleiches gilt, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.10.2021, Az. 5 O 117/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.