LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2024
L 7 SO 1992/23
Normen:
SGB XII § 74; SGB XII § 90; BGB § 1968;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 2662/22

Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten für den Ehemann; Berücksichtigung von Schonvermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 1992/23

DRsp Nr. 2024/13030

Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten für den Ehemann; Berücksichtigung von Schonvermögen

1. Gemäß § 779 Abs. 1 ZPO wird - hier im Hinblick auf die sozialrechtliche Zumutbarkeit der Aufbringung von Bestattungskosten - eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt. 2. Auch der Umstand, dass das Girokonto für den Verstorbenen als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt worden war, ändert an einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit nichts. Denn mit demTod des Kontoinhabers endet auch die Eigenschaft als Pfändungsschutzkonto. Im Übrigen steht ein pfändungsfreier Betrag nach § 899 ZPO nur dem Schuldner zu. Mit dessen Tod endet der Pfändungsschutz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2023 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, noch offene Bestattungskosten in Höhe von 916,18 EUR zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 74; SGB XII § 90; BGB § 1968;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Streit.