BAG - Urteil vom 18.02.2014
9 AZR 765/12
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; SGB IX § 125 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) (vom 15. Oktober 1991 i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrags vom 16. März 2010) § 28; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) (vom 15. Oktober 1991 i.d.F. des 14. Änderungstarifvertrags vom 16. März 2010) § 29;
Fundstellen:
BB 2015, 1333
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/12
ArbG Hamburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 300/11

Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem MDK-TBerechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Ausscheiden

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 765/12

DRsp Nr. 2014/8678

Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem MDK-T Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unterjährigem Ausscheiden

1. Zwar ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs unzulässig (BAG - 9 AZR 650/07 - 20.01.2009). Jedoch ist die Kürzungsregelung des § 29 Abs. 2 S. 1 MDK-T auf den gesamten Urlaub und nicht nur auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden, da die Urlaubsregelungen nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaub und tariflichen Mehrurlaub differenzieren, sondern einen einheitlich Jahresurlaubsanspruch gewähren. 2. Soweit § 29 Abs. 2 S. 1 MDK-T wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 BUrlG i.V. mit § 134 BGB und wegen Eingriffs in den gesetzlich und unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub unwirksam sein kann, wäre die Regelung gem. § 139 BGB insoweit aufrecht zu erhalten, als sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte den gesetzlichen Mindesturlaub nicht kürzen würde.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2012 - 5 Sa 7/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2011 - 19 Ca 300/11 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. September 2011 - 19 Ca 300/11 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.