OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.2004
14 U 103/02
Normen:
BGB § 2194 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 137
MDR 2005, 37
NJW-RR 2004, 1307
OLGReport-Karlsruhe 2004, 374
ZEV 2004, 331
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 183/01

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage durch den durch die Auflage begünstigen Erben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 14 U 103/02

DRsp Nr. 2004/13645

Anspruch auf Vollziehung einer Auflage durch den durch die Auflage begünstigen Erben

»Der Erbe kann auch dann gemäß § 2194 BGB die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird.«

Normenkette:

BGB § 2194 ;

Tatbestand:

Die verstorbene Mutter der Parteien hatte ihr Grundstück mit einer Grundschuld belastet, die langfristige Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten sichert. Sie hat die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und dem Beklagten ein Vermächtnis ausgesetzt. Im übrigen ist der Beklagte in dem Testement der Mutter verpflichtet worden, das - zum Nachlaß gehörende - Grundstück von der Grundschuld zu befreien. Der Beklagte hat das Vermächtnis angenommen. Die Klägerin verlangt von ihm, die Löschung der Grundschuld herbeizuführen.

Entscheidungsgründe:

I.