LSG Hessen - Urteil vom 11.03.2019
L 9 U 79/17
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII §§ 64 ff.; SGB VII § 64 Abs. 1; SGB VII § 64 Abs. 3; SGB VII § 64 Abs. 4; RVO § 589 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1968;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 225/15

Anspruch der Alleinerbin auf Sterbegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Überweisungen vom Girokonto des Versicherten zur Begleichung von Bestattungskosten

LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2019 - Aktenzeichen L 9 U 79/17

DRsp Nr. 2019/7060

Anspruch der Alleinerbin auf Sterbegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Überweisungen vom Girokonto des Versicherten zur Begleichung von Bestattungskosten

Die Alleinerbin des Versicherten hat Anspruch auf Sterbegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Überweisungen vom Girokonto des Versicherten zur Begleichung von Bestattungskosten durch den Vater veranlasst worden sind.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII §§ 64 ff.; SGB VII § 64 Abs. 1; SGB VII § 64 Abs. 3; SGB VII § 64 Abs. 4; RVO § 589 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1968;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Sterbegeld.

Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des 1965 geborenen Versicherten E. C. (im Folgenden: Versicherter). Der Beigeladene ist dessen Vater. Der Versicherte war geschieden und hatte mit seiner früheren Ehefrau zwei gemeinsame Kinder.

Am xx. xxx 2014 verstarb der Versicherte in Folge einer von der Beklagten anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Alleinerbin des Versicherten wurde die Klägerin.