Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 07.03.2019 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2017 verpflichtet, in den Monaten Juli 2016, August 2016 und September 2016 für den verstorbenen E. B. Hilfe zur Pflege ohne Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevermögens iHv 5.000 € nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten der Kläger und ihres Rechtsvorgängers in beiden Rechtszügen zu 3/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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