BGH - Urteil vom 10.03.2021
IV ZR 8/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 2287 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 295
FamRZ 2021, 983
NJW-RR 2021, 521
ZEV 2021, 445
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/14
KG, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 8/18

Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erstattung der vor dem Tod des Erblassers vom Bevollmächtigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge; Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen IV ZR 8/20

DRsp Nr. 2021/5107

Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erstattung der vor dem Tod des Erblassers vom Bevollmächtigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge; Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

Der Herausgabeanspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gehört nicht zum Nachlass.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von mehr als 710 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2014 an die Erbengemeinschaft nach dem am 24. Februar 2013 verstorbenen Herbert Johannes W . , bestehend aus der Klägerin, Inge H. und Marianne Z. , zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 2287 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung an die aus ihr und zwei weiteren Personen bestehende Erbengemeinschaft nach dem am 24. Februar 2013 verstorbenen Herbert Johannes W . (im Folgenden: Erblasser) wegen Überweisungen aus dessen Vermögen an die Beklagte.