BGH - Urteil vom 20.05.2020
IV ZR 193/19
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 63
FamRB 2020, 367
FamRZ 2020, 1311
FuR 2020, 491
MDR 2020, 804
NJW 2020, 2187
NotBZ 2020, 344
ZEV 2020, 625
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 51/18
LG Bonn, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 18/19

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen einer verweigerten Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut

BGH, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 193/19

DRsp Nr. 2020/7950

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen einer verweigerten Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand