OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2010
2 Wx 153/10
Normen:
BGB § 2368;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 86
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 546/79

Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 153/10

DRsp Nr. 2011/9032

Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines Zeugnisses

Ein Testamentsvollstrecker hat keinen Anspruch auf Erteilung eines nachlassgerichtlichen Zeugnisses über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung.

Tenor

Die befristete Beschwerde des Beteiligten vom 21. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 3. September 2010, 34 VI 546/79, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2368;

Gründe

1.

Die Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament vom 9. März 1973/6. August 1978 ihren Sohn zum Vorerben und weitere Personen zu Nacherben eingesetzt. Weiterhin heißt es in dem Testament:

"Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter soll Herr X. N. [= der Beteiligte] ... sein. Er soll meinen Nachlass während der Zeit der Vorerbschaft verwalten .... Letztlich soll er den Nachlass den Nacherben aushändigen ...."

Der Vorerbe ist am 1. November 2009 verstorben. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigtem vom 10. Juni 2010 (Bl. 41 ff. d.BA. 34(17) IV 809/78 Amtsgericht Bonn) hat der Beteiligte beantragt,

ihm "ein bestätigendes Zeugnis darüber auszustellen, dass sein Amt als Testamentsvollstrecker für den Nachlass ... fortdauert."