BGH - Beschluss vom 14.12.2011
IV ZR 132/11
Normen:
BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 1968;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 543
FamRB 2012, 135
FamRZ 2012, 632
MDR 2012, 352
NJW 2012, 1651
WM 2012, 2013
ZEV 2012, 559
Vorinstanzen:
AG Herzberg, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 618/09
LG Göttingen, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 3/10

Anspruch des Veranlassers der Beerdigung eines Verstorbenen gegen den Totenfürsorgeberechtigten auf Ersatz der Bestattungskosten aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag

BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen IV ZR 132/11

DRsp Nr. 2012/6330

Anspruch des Veranlassers der Beerdigung eines Verstorbenen gegen den Totenfürsorgeberechtigten auf Ersatz der Bestattungskosten aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag

Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn d er Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 27. Mai 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 1968;

Gründe