BGH - Urteil vom 03.11.1993
IV ZR 36/93
Normen:
BGB § 2288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2288 Abs. 1 Geschäftshaus 1
BGHZ 124, 35
DB 1994, 576
DNotZ 1994, 386
DRsp I(174)276Nr.2
ErbPrax 1994, 43
FamRZ 1994, 165
JuS 1994, 436
MDR 1994, 175
NJW 1994, 317
WM 1994, 123
ZEV 1994, 37
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Wertersatz wegen Zerstörung oder Beschädigung eines vermachten Hausgrundstücks

BGH, Urteil vom 03.11.1993 - Aktenzeichen IV ZR 36/93

DRsp Nr. 1994/1282

Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Wertersatz wegen Zerstörung oder Beschädigung eines vermachten Hausgrundstücks

»Der Vermächtnisnehmer hat keinen Anspruch gegen den Erben auf Wertersatz aus § 2288 Abs. 1 BGB wegen Zerstörung oder Beschädigung des im Erbvertrag vermachten Hausgrundstücks, wenn dessen Schäden allein darauf beruhen, daß der Erblasser das Objekt zu seinen Lebzeiten nicht instand gehalten hat.«

Normenkette:

BGB § 2288 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Dem Kläger ist durch Erbvertrag mit seiner Tante und ihrem Ehemann vom 17. Februar 1956, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, nach dem Tode des Längstlebenden und für den Fall, daß aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, ein der Tante gehörendes Hausgrundstück mit einem Metzgereibetrieb vermacht worden. Als letzter der Ehegatten, die ohne Nachkommen geblieben sind, starb am 6. Juli 1988 der Ehemann (im folgenden: Erblasser). Er wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Beklagten beerbt.