Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.07.2010 abgeändert und der in zweiter Instanz geänderte Klageantrag auf Feststellung, dass die Hauptsache in Bezug auf den Wertermittlungsanspruch erledigt sei, abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien sind Halbbrüder. Ihre gemeinsame Mutter und der mit ihr verheiratet gewesene Vater des Beklagten haben am 17.10.1978 durch handschriftliches Testament bestimmt:
Hiermit vermachen wir uns auf Gegenseitigkeit unser Eigentum und Vermögen. Nach unserem Tod geht unser Eigentum und Vermögen zu gleichen Teilen an unsere Söhne N. und H.
Unter dem 25.12.1984 haben die Erblasser ihre Verfügung wie folgt ergänzt:
Nachträglich bestimmen wir die Aufteilung des Hauses wie folgt:
Parterre und Mansarde für unseren Sohn H.
Etage + Lagerplatz + Werkstatt an unseren Sohn N.
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