OLG München - Beschluss vom 08.11.2016
31 Wx 254/16
Normen:
FamFG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3; FamFG § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3;
Fundstellen:
FuR 2017, 109
NJW 2017, 8
ZEV 2016, 723
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 8910/14

Anspruch eine möglichen Erben auf Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 254/16

DRsp Nr. 2016/18530

Anspruch eine möglichen Erben auf Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren

1. Auf Antrag hat eine Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren zu erfolgen, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint.2. Ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ...... wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.05.2016 in Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird am Verfahren beteiligt.

2.

Das Verfahren wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, insbesondere über die Beschwerden gegen den Beschluss vom 19.05.2016 in Ziffern 1 und 4, an das Amtsgericht München - Nachlassgericht - zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3; FamFG § 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3;

Gründe

I.

Das Nachlassgericht hat über die Erbfolge nach dem Erblasser ...... zu befinden. Maßgeblich für diese Erbfolge ist möglicherweise das Testament des Erblassers vom 05.09.2009.

In diesem Testament heißt es auszugsweise:

"Ferner ist mein Wille, dass Herr ................Wohnung nach Wahl von 4 erhält, die das "lebenslange" Wohnrecht gewährleistet."