BGH - Urteil vom 14.03.1984
IVa ZR 87/82
Normen:
BGB §§ 2048, 2042 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 917
NJW 1985, 51
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

BGH, Urteil vom 14.03.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 87/82

DRsp Nr. 1996/6056

Anspruch eines Miterben auf beschränkte Teilauseinandersetzung

»a) Zur Tragweite der Teilungsanordnung. b) Einer von mehreren Miterben kann nicht verlangen, daß eine persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur in Bezug auf ihn stattfindet, während die Erbengemeinschaft im übrigen unter den anderen Miterben fortbestehen solle.«

Normenkette:

BGB §§ 2048, 2042 ;

Tatbestand:

Die Eltern des Klägers errichteten am 10. Juni 1949 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Gemeinschaftliches Testament

Wir die Eheleute Karl Ameely und Frau Anna geb. Wolmerath setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

Nach dem Tode des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlaß folgendermaßen verteilt werden, unsere Kinder:

Paul und Karl erhalten das Geschäft und das Haus Altenessener Straße 331 zu gleichen teilen, jedoch ohne Möbel der ersten Etage.

Tresie und Anni erhalten das Haus in der Pielstickerstraße 27 zu gleichen Teilen.

Maria hat eine Aussteuerung und 1.500,- Mark für den Ankauf des Hauses Im Ruhmbach 35 erhalten, sie erhält von Paul und Karl insgesamt noch 3.000,- Mark ...

Alfred erhält das Haus in der Winkhausstraße 66. ...

Sämtliche Möbel, Klavier, Bücherschrank mit Inhalt, Wäsche, Kleider, Porzellan erhalten Tresie und Anni gemeinschaftlich. Sie erhalten außerdem von Paul und Karl je 10.000,- Mark ...