BGH - Beschluss vom 04.11.2020
VII ZB 69/18
Normen:
ZVG § 132; BGB § 432; BGB § 2039;
Fundstellen:
BGHZ 227, 336
DNotZ 2021, 745
FamRZ 2021, 309
MDR 2021, 121
NJW 2021, 634
NotBZ 2021, 114
WM 2020, 2382
ZEV 2021, 42
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 30/11
LG Darmstadt, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 820/17

Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels (hier: Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs)

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - Aktenzeichen VII ZB 69/18

DRsp Nr. 2020/17888

Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels (hier: Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs)

Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen. Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 132; BGB § 432; BGB § 2039;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine vom Antragsteller erwirkte Vollstreckungsklausel zu einem Zuschlagsbeschluss vom 24. Mai 2012, mit dem der Antragsgegner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörendes Grundstück ersteigert hat.

Die Zwangsversteigerung des zum Nachlass des verstorbenen Vaters gehörenden Grundstücks erfolgte zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Diese besteht aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller.