BGH - Urteil vom 20.04.2021
XI ZR 511/19
Normen:
GwG § 12 Abs. 1; GwG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1295
BGHZ 229, 317
DB 2021, 1393
FamRZ 2021, 1149
MDR 2021, 892
NJW 2021, 2032
WM 2021, 978
ZEV 2021, 438
ZIP 2021, 1105
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 29/19
LG Essen, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 7/19

Anspruch gegen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens; Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers

BGH, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen XI ZR 511/19

DRsp Nr. 2021/7927

Anspruch gegen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens; Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers

Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.

1. Die Identifizierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG besteht unabhängig davon, dass es sich bei der zu identifizierenden Person um einen gerichtlich bestellten Nachlasspfleger handelt.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG ist die Identität der zu identifizierenden Person vor Ort durch Vorlage des Originaldokuments zu überprüfen.3. Die Übersendung einer auch notariell beglaubigten Ablichtung des Personalausweises kann nicht als sonstiges Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG angesehen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. September 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GwG § 12 Abs. 1; GwG § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.