KG - Beschluss vom 12.04.2019
19 W 42/19
Normen:
FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 348 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 543/18

Anspruch von Geschwistern eines Erblassers auf Übersendung des TestamentsBeeinträchtigung einer erbrechtlichen StellungPrüfung von Anfechtungsgründen und TestierfähigkeitKeine Bekanntgabepflicht gegenüber Schlusserben

KG, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 19 W 42/19

DRsp Nr. 2019/10240

Anspruch von Geschwistern eines Erblassers auf Übersendung des Testaments Beeinträchtigung einer erbrechtlichen Stellung Prüfung von Anfechtungsgründen und Testierfähigkeit Keine Bekanntgabepflicht gegenüber Schlusserben

1. Gesetzlichen Erben muss bei jeder Beeinträchtigung ihrer erbrechtlichen Stellung grundsätzlich die gesamte Verfügung von Todes wegen bekanntgegeben werden.2. Nur bei Bekanntgabe können diese beurteilen, ob der Erblasser möglicherweise nicht testierfähig war und ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist.3. Soweit ein Beteiligter von einem bestimmten Inhalt der Verfügung nicht betroffen sein kann, besteht dieses Recht allerdings nicht.4. Einem Schlusserben selbst ist das Testament nicht bekannt zu geben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12.02.2019 dahin abgeändert, dass Frau A## F### und Frau E## B### jeweils eine Kopie des Testaments vom 30.03.2006 (UR-Nr. 70/2006, Notar J#### S###, Berlin) übersandt werden darf, wobei §§ 2 und 3 der Urkunde über die Schlusserbeneinsetzung in den Kopien durch Schwärzung oder Auslassung unkenntlich zu machen sind. An den in dem Testament genannten Schlusserben darf keine Abschrift der Urkunde übersandt werden.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.