BVerwG - Urteil vom 16.09.2004
3 C 32.03
Normen:
AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EntschG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 § 7 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 141
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 24.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4025/02

Anspruchsberechtigung nach Entschädigungsgesetz bei Tod des unmittelbar Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes

BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 3 C 32.03

DRsp Nr. 2004/20260

Anspruchsberechtigung nach Entschädigungsgesetz bei Tod des unmittelbar Geschädigten vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes

»Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die Anteilsdegression nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtigter" auch noch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes gelebt hat.«

Normenkette:

AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EntschG § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 Satz 3 § 7 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung des ihnen zustehenden Anspruchs auf Ausgleichsleistung für ein im Zuge der Bodenreform im September 1945 entschädigungslos enteignetes Rittergut.

Zum Zeitpunkt der Enteignung standen die betroffenen Vermögenswerte zu 1/6 im Bruchteilseigentum von D. v.S., dessen Rechtsnachfolger am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, sowie zu 5/6 im Bruchteilseigentum der v.S.'schen Erbengemeinschaft, die sich aus weiteren 5 Personen mit einem Erbanteil von jeweils 1/5 zusammensetzte. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft sind jeweils vor dem 29. September 1990, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes, verstorben; die Kläger sind ihre Rechtsnachfolger.