Ansprüche des Eigentümers eingebrachter Bodenflächen; Ansprüche einer aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Genossenschaft bestehenden Erbengemeinschaft
BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen BLw 8/93
DRsp Nr. 1994/1233
Ansprüche des Eigentümers eingebrachter Bodenflächen; Ansprüche einer aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Genossenschaft bestehenden Erbengemeinschaft
»a) Der Eigentümer der eingebrachten Bodenfläche, der nicht Mitglied der LPG wurde, kann keine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2LwAnpG beanspruchen.b) Ist das einbringende Mitglied vor dem 1. Januar 1976 gestorben und gehören zu der Erbengemeinschaft Genossenschaftsmitglieder und Nichtmitglieder, kommt es für die Berechtigung der Abfindungsansprüche wegen eingebrachter Inventarbeiträge darauf an, ob und wie die Erben sich hierüber auseinandergesetzt haben. Für eine tatsächliche Vermutung, daß die Nichtmitglieder-Erben die Inventarbeiträge - stillschweigend - den Mitglieder-Erben übertragen hätten, ist kein Raum.c) Ist das Mitglied vor dem 1. Juli 1990 gestorben, ist der auf Rückzahlung zusätzlicher Inventarbeiträge gerichtete Anspruch der Erben ebenso im Verhältnis 1:1 zu erfüllen wie der Anspruch auf Rückzahlung von Pflichtinventarbeiträgen (Fortführung des Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386).«
Normenkette:
LwAnpG § 44 Abs. 1, § 51a Abs. 2 ;
Gründe:
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