BGH - Beschluß vom 24.11.1993
BLw 8/93
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1, § 51a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1 Sachbefugnis 1
BGHR LwAnpG § 51a Abs. 2 Anspruchsumfang 2
BGHR LwAnpG § 51a Abs. 2 Inventarbeitrag 2
BGHZ 124, 210
DtZ 1994, 108
ErbPrax 1994 Nr. 6
FamRZ 1994, 242
MDR 1994, 1054
RAnB 1994, 126 (Ls)
WM 1994, 255
ZEV 1994, 178
Vorinstanzen:
AG Salzwedel,

Ansprüche des Eigentümers eingebrachter Bodenflächen; Ansprüche einer aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Genossenschaft bestehenden Erbengemeinschaft

BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen BLw 8/93

DRsp Nr. 1994/1233

Ansprüche des Eigentümers eingebrachter Bodenflächen; Ansprüche einer aus Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Genossenschaft bestehenden Erbengemeinschaft

»a) Der Eigentümer der eingebrachten Bodenfläche, der nicht Mitglied der LPG wurde, kann keine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG beanspruchen. b) Ist das einbringende Mitglied vor dem 1. Januar 1976 gestorben und gehören zu der Erbengemeinschaft Genossenschaftsmitglieder und Nichtmitglieder, kommt es für die Berechtigung der Abfindungsansprüche wegen eingebrachter Inventarbeiträge darauf an, ob und wie die Erben sich hierüber auseinandergesetzt haben. Für eine tatsächliche Vermutung, daß die Nichtmitglieder-Erben die Inventarbeiträge - stillschweigend - den Mitglieder-Erben übertragen hätten, ist kein Raum. c) Ist das Mitglied vor dem 1. Juli 1990 gestorben, ist der auf Rückzahlung zusätzlicher Inventarbeiträge gerichtete Anspruch der Erben ebenso im Verhältnis 1:1 zu erfüllen wie der Anspruch auf Rückzahlung von Pflichtinventarbeiträgen (Fortführung des Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92, AgrarR 1993, 189 = WM 1993, 1386).«

Normenkette:

LwAnpG § 44 Abs. 1, § 51a Abs. 2 ;

Gründe: