OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.09.2016
16 UF 92/16
Normen:
BGB § 1379; BGB § 1922;
Fundstellen:
FamRB 2017, 328
FamRZ 2017, 787
ZEV 2017, 341
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1637/15

Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Auskunft und Belegvorlage zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 16 UF 92/16

DRsp Nr. 2017/6677

Ansprüche des überlebenden Ehegatten auf Auskunft und Belegvorlage zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegen den Erben des verstorbenen Ehegatten

Auch dem potentiell ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. dessen Erben muss ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB zustehen, um eine Berechnung einer etwaig im Raume stehenden güterrechtlichen Verbindlichkeit zu ermöglichen und zu erleichtern. Ist der Ehegatte verstorben, so treten seine Erben hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus § 1379 BGB an seine Stelle.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Ludwigsburg vom 14.04.2016 - 6 F 1637/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über

1)

sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

2)

sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

3)

sein Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

4)

alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und dem 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.

b) 1) 2) 3) 2. 3.