BGH - Urteil vom 13.12.2004
II ZR 17/03
Normen:
BGB § 670 § 27 Abs. 3 § 254 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 663
DB 2005, 768
DStR 2005, 435
MDR 2005, 629
NJW 2005, 981
NZG 2005, 357
SpuRT 2005 249
VersR 2005, 1088
WM 2005, 382
ZIP 2005, 345
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 03.12.2002
LG Tübingen,

Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten

BGH, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen II ZR 17/03

DRsp Nr. 2005/1592

Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten

»a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.«

Normenkette:

BGB § 670 § 27 Abs. 3 § 254 ;

Tatbestand: