OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2019
3 U 39/18
Normen:
BGB § 662; BGB § 666; BGB § 2039;
Fundstellen:
DNotZ 2020, 906
FamRB 2020, 73
FamRZ 2019, 2033
ZEV 2019, 409
ZEV 2019, 611
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 64/17

Ansprüche unter Miterben auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens des Erblassers

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 39/18

DRsp Nr. 2019/6467

Ansprüche unter Miterben auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens des Erblassers

1. Erteilt der Erblasser einem Dritten eine umfassende Vollmacht, so ist jedenfalls dann von einem Auftragsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, insbesondere weil dies die Erledigung von Geldgeschäften umfasst. 2. Zwar kann ein stillschweigender Verzicht auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung angenommen werden, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Jedoch lebt der Rechnungslegungsanspruch wieder auf, wenn das Verhalten des Beauftragten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit erweckt (hier: bejaht).

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.05.2018, Az. 14 O 64/17, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie der Vollmachtsgeschäfte der am ....1923 geborenen und am ...2016 verstorbenen Frau U... S... zu geben über den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.05.2015, insbesondere Rechnung zu legen betreffend das Konto der Vollmachtgeberin bei der ... zu Kt.-Nr. 000000000X, BLZ 000 000 00 sowie die Sparbücher bei der ... zu Nr. 000000000Y sowie Nr. 000000000Z.