OLG Rostock - Urteil vom 20.06.2019
3 U 32/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2331a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 112
NotBZ 2020, 74
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 87/14

Ansprüche von PflichtteilsberechtigtenStundung eines PflichtteilsFehlende Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs

OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - Aktenzeichen 3 U 32/17

DRsp Nr. 2020/110

Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten Stundung eines Pflichtteils Fehlende Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs

Die Stundung eines Pflichtteils ist u.a. abzulehnen, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen.

1. Die Berufung der Beklagten vom 21.04.2017 gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.03.2017 - Az.: 4 O 87/14 - wird, soweit sie erneut zur Entscheidung durch den Senat steht, zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil, soweit über dieses entschieden wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 2331a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem Vater die Beklagte, die dessen Enkelin und Alleinerbin ist, auf Zahlung in Anspruch. Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, dass nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird.

Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit noch von Interesse - u.a. ihren Pflichtteil aus dem Wert des Grundstücks verlangt.

Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt.