BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 4/13
Normen:
§ 17 Abs 1 S 1 EStG 2002; EStG VZ 2007;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2452/10

AnteilsveräußerungVertrag zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 4/13

DRsp Nr. 2014/9638

AnteilsveräußerungVertrag zwischen nahen Angehörigen

1. NV: Haben einander nahe stehende Personen für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils keinen oder lediglich einen symbolischen Kaufpreis vereinbart, kann eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos war. 2. NV: Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die allein dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. Die Antwort auf die Frage, ob dabei der Substanzwert des Unternehmens generell außer Betracht bleiben müsse, hat weder den Charakter eines Denkgesetzes noch eines Erfahrungssatzes.

Normenkette:

§ 17 Abs 1 S 1 EStG 2002; EStG VZ 2007;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Übertragungen von GmbH-Gesellschaftsanteilen vom Vater auf die Kinder zu steuerlich beachtlichen Veräußerungsverlusten geführt haben oder mangels Entgeltlichkeit nicht unter § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.