OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2020
3 Wx 163/20
Normen:
BGB § 1961;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 200
NZM 2021, 153
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 133 VI 143/13

Antrag auf Anordnung einer NachlasspflegschaftBekannte Erben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 163/20

DRsp Nr. 2021/1492

Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft Bekannte Erben

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: bis 5.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1961;

Gründe

I.

Die vor Jahren verstorbene Erblasserin ist in Erbengemeinschaft mit den beiden Beteiligen und zwei weiteren Miterben als Eigentümerin des Grundstücks ... in Dormagen eingetragen, wo sie zur Zeit ihres Todes gelebt hatte.

Sie ist nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Neuss vom 28. Juni 2001 beerbt worden von ihren acht (sechs davon sind nachverstorben) Geschwistern zu je 1/10 Anteil, einer Nichte zu 1/10 Anteil, zwei weiteren Nichten und zwei weiteren Neffen zu je 1/40 Anteil.

Einige (Erbes-)Erben der bereits nachverstorbenen Erben der Erblasserin sind unbekannt.

Verschiedene Anträge der Beteiligten auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft wurden nicht weiter verfolgt bzw. waren bislang erfolglos, ebenso ein Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundstücks.

Am 30. Dez. 2019 haben die Beteiligten erneut die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bezogen auf den Nachlass der Erblasserin beantragt, hilfsweise die Anordnung der Nachlasspflegschaft zu einzelnen Vorgängen, weiter hilfsweise die Anordnung von Abwesenheitspflegschaften.