OLG Brandenburg - Urteil vom 31.08.2021
3 U 22/21
Normen:
BGB § 2048; BGB § 2169; BGB § 2287; BGB §§ 818 ff.; BGB §§ 2270 f.; BGB § 1833 Abs. 1; BGB § 1908i;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 304/20

Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus einem behaupteten VermächtnisKeine Regelung für von Erblassern getroffene Teilungsanordnungen über nicht oder nicht mehr nachlasszugehörige Gegenstände

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 3 U 22/21

DRsp Nr. 2021/15385

Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Anspruchs aus einem behaupteten Vermächtnis Keine Regelung für von Erblassern getroffene Teilungsanordnungen über nicht oder nicht mehr nachlasszugehörige Gegenstände

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.01.2021, Az. 4 O 304/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 30.000 €.

Normenkette:

BGB § 2048; BGB § 2169; BGB § 2287; BGB §§ 818 ff.; BGB §§ 2270 f.; BGB § 1833 Abs. 1; BGB § 1908i;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Aufteilung des Erbes der am ...2020 verstorbenen A... W... P... . Zwischen ihnen ist bei dem Landgericht Potsdam in der Hauptsache ein weiterer Rechtsstreit anhängig (Az. 4 O 54/19).

Der Kläger und die Beklagte sowie die vorabgefundene Frau P... D... sind gemeinsame Abkömmlinge der o.g. Erblasserin und ihres am ...2018 vorverstorbenen Ehemannes J... K... P.... Die Erblasserin war Alleinerbin ihres Ehemannes.