OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.11.2020
3 Wx 198/20
Normen:
BGB § 2361 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 226
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 77/20

Antrag auf Einziehung eines bereits erteilten ErbscheinsZur Begründung eines Erbscheinsantrags notwendige Tatsachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 198/20

DRsp Nr. 2021/1497

Antrag auf Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins Zur Begründung eines Erbscheinsantrags notwendige Tatsachen

Ein Nachlassgericht muss die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrags notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2361 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 73.733,- €

Normenkette:

BGB § 2361 S. 1;

Gründe

I.

Die Erblasserin und ihr im Jahr 2013 vorverstorbener Ehemann errichteten am 10. August 2009 handschriftlich ein gemeinsames Testament, mit welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter verfügten sie: "Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteil sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben."

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe zwei Kinder, die Beteiligte zu 1 und den im Jahr 2018 vorverstorbenen Vater der Beteiligten zu 3 und 4; der Ehemann der Erblasserin hatte eine Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder lebten im Haushalt der Eheleute, ein persönliches Verhältnis zur Beteiligten zu 2 bestand nicht.