OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2021
3 Wx 245/19
Normen:
BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2021, 275
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen VI 145/19

Antrag auf Erteilung eines AlleinerbscheinsAuslegung eines gemeinschaftlichen TestamentsFehlende bindende wechselbezügliche Verfügung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 245/19

DRsp Nr. 2021/2789

Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Fehlende bindende wechselbezügliche Verfügung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 vom 27. Sept. 2019 wird der Beschluss des Nachlassgerichts Krefeld vom 23. Aug. 2019 aufgehoben.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1 den mit Erbscheinsantrag vom 5. April 2019 beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 4 und 5.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder im Erbscheinsverfahren noch im Beschwerdeverfahren statt.

Beschwerdewert: bis 100.000 €

Normenkette:

BGB § 2271 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die zweite Ehefrau des Erblassers, die Beteiligten zu 2 bis 6 sind Kinder aus der Ehe des Erblassers und seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau. Nach deren Geburtsdaten hat eines der Kinder vermutlich eine andere Mutter.

Am 11. Okt. 1998 hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau sich in einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Weiter hatten sie bestimmt:

"Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten."